Schutzkonzept

1. Ziel und Geltungsbereich

Der Schwimmverein muslimischer Frauen Stuttgart e.V. schützt Kinder, heranwachsende Mädchen und Frauen vor sexualisierter, körperlicher und psychischer Gewalt, Grenzverletzungen, Diskriminierung und Machtmissbrauch.

Das Schutzkonzept gilt für alle internen Schwimm- und Sportangebote unseres Vereins, aber auch für die öffentlichen Schwimmtermine, sonstige Vereinsveranstaltungen sowie für die digitale Kommunikation.

Der Schutz der Intimsphäre und der respektvolle Umgang mit persönlichen und religiösen Grenzen sind für den Verein besonders wichtig.

2. Verhaltensregeln

Alle Trainerinnen, Assistentinnen, Rettungsschwimmerinnen, Betreuenden und regelmäßig eingesetzten Helferinnen (im Folgenden Aufsichtspersonen genannt) verpflichten sich zu einem respektvollen und grenzachtenden Umgang.

Es gilt insbesondere:

  • Die Würde, Intimsphäre und persönlichen Grenzen aller Personen werden geachtet.
  • Körperkontakt erfolgt nur, wenn er sportlich oder aufsichtsbedingt erforderlich, angemessen und erklärbar ist. Hilfestellungen werden nach Möglichkeit vorher angekündigt; ein „Nein“ wird respektiert.
  • Sexualisierte, abwertende, bloßstellende oder diskriminierende Sprache wird nicht geduldet.
  • Es werden keine Geheimnisse mit Kindern oder heranwachsenden Mädchen vereinbart.
  • Geschenke sind nur in angemessenem, sozial üblichem Rahmen zulässig. Sie dürfen keine persönliche Abhängigkeit, Bevorzugung oder Erwartung einer Gegenleistung erzeugen. Auffällige oder größere Geschenke sollen transparent gemacht und im Zweifel mit dem Vorstand besprochen werden.
  • Einzelne Kinder oder heranwachsende Mädchen werden nicht in private Räume mitgenommen. Einzeltraining in abgeschlossenen oder nicht einsehbaren Bereichen findet nicht statt.
  • Private Einzelkommunikation zwischen Erwachsenen und Minderjährigen wird vermieden. Kommunikation erfolgt möglichst über offizielle Vereinskanäle, Gruppen oder unter Einbeziehung der Eltern.

3. Schutz der Intimsphäre

Umkleiden und Duschen sind besonders geschützte Bereiche; die Intimsphäre aller Teilnehmerinnen ist zu achten. Die Badeordnung des Vereins ist Teil des Schutzrahmens. Dazu gehört insbesondere:

  • Für Schwimmen und Sporttreiben gilt eine angemessene Badebekleidung bzw. Sportkleidung. Ab der Pubertät gilt als Mindestmaß eine Bedeckung von der Brust bis zum Knie.
  • Alle (Kinder und Erwachsene) behalten beim Duschen im Vereinsbetrieb grundsätzlich ihre Badebekleidung an bzw. tragen vor anderen Teilnehmerinnen eine geeignete Duschbedeckung.
  • Soweit für Aufsichtspersonen keine separaten Duschmöglichkeiten bestehen, wird die Nutzung der Duschen so organisiert, dass die Intimsphäre der Teilnehmerinnen bestmöglich gewahrt bleibt. Gemeinsame Duschsituationen mit Kindern und heranwachsenden Mädchen sollen nach Möglichkeit vermieden oder zeitlich entzerrt werden.
  • Eine Begleitung von Teilnehmerinnen oder Kindern zur Toilette oder in Umkleide- und Duschsituationen erfolgt nur, wenn sie erforderlich ist, etwa aus Aufsichtsgründen oder wegen Unterstützungsbedarf. Dabei wird auf Zurückhaltung, Diskretion und eine möglichst kurze Dauer geachtet.
  • Männliche Begleitpersonen erhalten keinen Zutritt zu Umkleiden, Duschen und Sanitärbereichen, die von Frauen und Kindern genutzt werden. Betroffene Kinder werden an der Eingangstür an eine Aufsichtsperson oder andere anwesende Person übergeben und dort nach dem Angebot wieder abgeholt. 
  • Fotos und Videos im Schwimmbad sind nicht gestattet, außer nach vorheriger Absprache mit dem Vorstand. In Umkleiden, Duschen und Sanitärbereichen sind Fotos und Videos ausnahmslos untersagt.

4. Auswahl von Mitarbeitenden

Für alle Aufsichtspersonen und Mitarbeitende, die regelmäßig mit Kindern und heranwachsenden Mädchen arbeiten, gilt:

  • Sie werden mit diesem Schutzkonzept vertraut gemacht.
  • Vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens alle drei Jahre wird ein erweitertes Führungszeugnis zur Einsicht vorgelegt. Die Einsichtnahme erfolgt durch ein Vorstandsmitglied und wird mit Datum dokumentiert.
  • Sie werden zum Schutz von Kindern und Frauen vor (sexualisierter) Gewalt durch entsprechende Schulungen sensibilisiert; der Nachweis wird dokumentiert.
  • Sie unterzeichnen einen Ehrenkodex bzw. Verhaltenskodex, der unser Leitbild widerspiegelt.

5. Schutzbeauftragte

Der Verein benennt mindestens zwei Schutzbeauftragte als vertrauliche Ansprechpersonen, die eine entsprechende Schulung erhalten haben.
Sollte eine Schutzbeauftragte selbst betroffen, beschuldigt, unmittelbar beteiligt oder persönlich befangen sein, übernimmt sie den Fall nicht. In diesem Fall wird die zweite Schutzbeauftragte einbezogen.
Die Schutzbeauftragten nehmen Hinweise und Beschwerden entgegen, unterstützen bei der Einordnung, dokumentieren Meldungen und vermitteln bei Bedarf an externe Fachstellen.

Kontakte:

  • Schutzbeauftragte des SVmFS e.V.: Viola Arezki, [email protected], 0162 4722806; Soheila Hosseini, [email protected], 0172 5821992
  • Schwimmverband Württemberg (SVW), Jugend-Schutzbeauftragte: Silke Schey, [email protected], 0711 280 77 404
  • Württembergische Sportjugend (WSJ), Ansprechpartnerin für Kindeswohl: Sara Reichel, [email protected], 0711 280 77 149

6. Vorgehen bei Verdacht oder Vorfall

Hinweise und Beschwerden werden ernst genommen und vertraulich behandelt. Betroffene Personen werden geschützt und unterstützt. Zugleich gilt: Es erfolgen keine Vorverurteilungen, keine Gerüchteverbreitung und keine eigenständigen Ermittlungen durch Vereinsmitglieder.

Bei Hinweisen oder Verdacht gilt für alle Aufsichtspersonen und Vereinsmitglieder:

  • Ruhe bewahren.
  • Betroffene Person ernst nehmen und schützen.
  • Informationen vertraulich behandeln.
  • Keine eigenen Ermittlungen durchführen.
  • Keine vorschnelle Konfrontation mit der beschuldigten Person.
  • Schutzbeauftragte oder Vorstand informieren.
  • Bei akuter Gefahr sofort geeignete Schutzmaßnahmen treffen und gegebenenfalls Notruf, Jugendamt oder Polizei einschalten.


Hinweise, Beobachtungen und getroffene Maßnahmen werden zeitnah, sachlich und vertraulich dokumentiert.

Das weitere Vorgehen wird durch die Schutzbeauftragten und den Vorstand abgestimmt. Bei schwerwiegenden Fällen oder Unsicherheit wird eine externe Fachberatungsstelle einbezogen.

7. Veröffentlichung und Überprüfung

Das Schutzkonzept wird den im Vereinsbetrieb verantwortlichen Personen bekannt gemacht und auf der Vereinswebsite veröffentlicht. 

Es wird regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst.